Betriebsverpflegung

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AGB

Geltung der Bedingungen

Lieferungen, Leistungen und Angebote der BRIMATIC GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von den BRIMATIC-Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt die BRIMATIC GmbH nicht an, es sei denn, die BRIMATIC GmbH hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die BRIMATIC-Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die BRIMATIC GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von BRIMATIC-Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.


Angebot und Vertragsschluss

Bestellungen werden für die BRIMATIC GmbH durch deren schriftliche oder ausdrückliche Bestätigung, durch Rechnung oder Lieferschein verbindlich. Im übrigen bedürfen alle Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung der BRIMATIC GmbH. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Die in Katalogen, Preislisten oder in zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Alle Angebote sind maximal bis 3 Monate nach Erstellungsdatum gültig.


Preise, Zahlungsbedingungen

Preise für Testgeräte und bei Kauf, Miete und Leasinggeräten verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wird, je Automat netto ab Werk ohne Zahlungssystem und ohne Installation eines Zahlungssystems, sofern es nicht zusätzlich zeitgleich bei uns gekauft wurde, zuzüglich des am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuersatzes und ausschließlich Verpackung, Fracht, Transport, Recycling und Versicherung. Aufträge, die sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzen, gelten als Einzelteillieferung. Wird eine Montage der Einzelbestandteile in ein System gewünscht, wird der Aufwand nach gültiger Preisliste berechnet. Kosten für Anlieferungen verstehen sich pauschal, ebenerdig, hinter das erste Tor. Inbetriebnahmepauschalen verstehen sich am Aufstellort mit Endanschluß der Geräte an vorhandene, paßgenaue Endanschlüsse für Strom und Wasser. Weicht der Anlieferort vom Ort der Inbetriebnahme ab, ist der Käufer für den Transport zwischen den Orten zuständig. Wird die BRIMATIC GmbH mit dem Transport beauftragt, fallen Kosten je nach Aufwand an. Ware, die zu Testzwecken verbraucht wird, ist kostenpflichtig und wird nach Preisliste je angebrochene Verpackung abgerechnet Automaten zur Miete verstehen sich immer als reine Gerätekosten, es sei denn es bestehen ausdrücklich schriftliche Absprachen. Geräte zur Miete, im Leasing oder generell zum Test müssen nach Ablauf des Vertrages grundsätzlich oberflächlich gereinigt und in technisch, optisch hygienisch einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Schäden an den Automaten, die nicht durch die reguläre Abnutzung entstanden sind, werden im Wert berechnet. Der Käufer ist berechtigt, die Automaten nach Ablauf des Vertrages der BRIMATIC GmbH auf eigene Kosten zuzustellen. Wird die BRIMATIC GmbH mit der Deinstallation und Rückholung beauftragt werden die Kosten entsprechend berechnet. Der angebotene Vertrag gilt mit der Probeaufstellung als vereinbart. Der Vertrag kann innerhalb der im Angebot genannten Probezeit schriftlich mit Rückbestätigung gekündigt werden. Andernfalls wird der Betrag nach Ablauf der Probezeit berechnet und sofort ohne Abzug fällig.


Kostenbeteiligung für Anlieferung und Inbetriebnahme

Pauschalen für Standgeräte, sowie Vitamat 3 und AquaTeeMatic Hitzeschutzgetränkespender
  • € 151,00 Fracht, Verpackung, Recycling & Transportversicherung in NRW, Anlieferung ebenerdig / mit Lastenaufzug
  • € 241,00 Endanschluß an vorhandene Zuleitungen, Inbetriebnahme, Produkteinstellung und Schulung bis zu 2 Personen

Pauschalen für Tischgeräte / Heißgetränke und Warenautomaten
  • € 59,00 Fracht, Verpackung, Recycling & Transportversicherung in NRW, Anlieferung ebenerdig / mit Lastenaufzug
  • € 125,00 Endanschluß an vorhandene Zuleitungen, Inbetriebnahme, Produkteinstellung und Schulung bis zu 2 Personen

Pauschalen für Tischgeräte / Wasserspender
  • € 80,00 Fracht, Verpackung, Recycling & Transportversicherung in NRW, Anlieferung ebenerdig / mit Lastenaufzug
  • € 82,00 Endanschluß an vorhandene Zuleitungen, Inbetriebnahme, Produkteinstellung und Schulung bis zu 2 Personen

auf Anfrage generell Anlieferung mit Treppen, je nach benötigter Personenanzahl und Zeitaufwand

Bei einer Deinstallation und Rücknahme werden diese Kosten erneut fällig. Die Kosten gelten dann für den Technikereinsatz vor Ort, sowie den Reinigungs- & Desinfektionsaufwand und den Rücktransport.

Die Rechnungen der BRIMATIC GmbH sind zahlbar 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang ohne jeden Abzug in bar. Die BRIMATIC GmbH ist bei Überschreiten dieser Zahlungsfrist unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Bei Barzahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt die BRIMATIC GmbH, falls nichts anderes vereinbart ist, 2 % Skonto unter der Voraussetzung, dass vorhergehende BRIMATIC-Rechnungen ausgeglichen sind.
Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber.
Sollte die BRIMATIC GmbH in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung ihre Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, wird der am Tage des Versands gültige neue Preis berechnet. Falls sich der Preis erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
Die BRIMATIC GmbH behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und -kosten zu verwenden, und zwar in dar Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der BRIMATIC GmbH anerkannt sind.
Erhält die BRIMATIC GmbH nach Vertragsschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die nach pflichtmäßigem Ermessen geeignet sind, ihren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann die BRIMATIC GmbH bis zum Zeitpunkt ihrer Leistung eine geeignete Sicherheit binnen angemessener Frist oder Vorauszahlung oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Die BRIMATIC GmbH ist außerdem berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen.
Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen der BRIMATIC GmbH nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die BRIMATIC GmbH vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kommt der Käufer mit einer Teilleistung in Rückstand, kann die BRIMATIC GmbH die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzug kann die BRIMATIC GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.


Lieferung

Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig. Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins hat der Käufer im Falle eines Verzugs von der BRIMATIC GmbH eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Zeichnungen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die BRIMATIC GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Abrufaufträge sind - sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden - innerhalb von sechs Monaten, nachdem die BRIMATIC GmbH ihre Lieferbereitschaft gemeldet hat, abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist die BRIMATIC GmbH berechtigt, Abnahme zu verlangen.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt - gleichgültig, ob in den Werken der BRIMATIC GmbH oder bei ihren Vorlieferanten eingetreten - hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe - oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die BRIMATIC GmbH von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer Schadensersatz verlangen kann. Hat die Leistung aufgrund der Verzögerung für den Käufer kein Interesse mehr, so kann er angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung, wenn dieser der BRIMATIC GmbH rechtzeitig vor Auftragsabwicklung schriftlich informiert. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, ist die BRIMATIC GmbH berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist die BRIMATIC GmbH berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Der Nachweis, dass der BRIMATIC GmbH ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.


Gefahrübergang

Bei berechtigten Mängelrügen leistet die BRIMATIC GmbH nach ihrer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Gutschrift des Kaufpreises oder des Minderwertes. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen, Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
Der Versand erfolgt ab Werk oder Lager und auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports haftet die BRIMATIC GmbH nicht. Soweit nichts anderes vereinbart, wählt die BRIMATIC GmbH Versand und Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Versicherungspflicht übernimmt die BRIMATIC GmbH nicht. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware jedoch gegen Transportschaden und andere Schäden versichert.


Gewährleistungsansprüche für berechtigte Sachmängel haftet die BRIMATIC GmbH wie folgt:

Alle diejenigen Produkte oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl der BRIMATIC GmbH unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Vorstehende Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, z. B. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Der Käufer hat Sachmängel gegenüber der BRIMATIC GmbH unverzüglich schriftlich zu rügen. Rücksendungen mangelfreier Ware werden grundsätzlich nicht akzeptiert und an den Absender unfrei zurückgesandt.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die BRIMATIC GmbH berechtigt, für die ihr entstandenen Aufwendungen vom Käufer Ersatz zu verlangen.
Zunächst ist der BRIMATIC GmbH stets Gelegenheit durch Nacherfüllung gemäß Ziffer 6.1 innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Käufer hat der BRIMATIC GmbH den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 8.


Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die BRIMATIC GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 60 % des Warenwertes. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.5 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der BRIMATIC GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der BRIMATIC GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die BRIMATIC GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. bei Abgabe von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


Garantieleistung und Kostenpauschalen

Jegliche vereinbarte Leistung (Garantie, Rearaturpauschalen) gilt ausschließlich folgender Fehlerquellen am Aufstellort.
  • unsachgemäße Behandlung der Geräte
  • das Einfüllen nicht automatengerechter Produkte
  • unregelmäßige Reinigungs- und / oder Pflegemaßnahmen
  • Nichtbeachtung der Wartungsintervalle / unterlassene Meldepflicht von Portionsgrößen
  • nicht typengerechte Nutzung der Geräte
  • Störungen der Strom- und Wasserversorgung, insbesondere durch Fremdkörper in der Wasserzuleitung
  • massiver Verkalkung (mehr als 1x jährlich mit der Wartung)
  • Vandalismus und Einbruch
Die Beseitigung der Folgeschäden wird je nach Aufwand berechnet.


Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die die BRIMATIC GmbH aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen, Eigentum der BRIMATIC GmbH (Vorbehaltsware). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der BRIMATIC GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die BRIMATIC GmbH auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die BRIMATIC GmbH zum Rücktritt vom Vertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Vertragserfüllung berechtigt. Der Käufer ist unverzüglich zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt der BRIMATIC GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenendbetrages der BRIMATIC-Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der BRIMATIC GmbH, die Forderung der BRIMATIC GmbH selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die BRIMATIC GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Fehlt es an letztgenannter Voraussetzung, kann die BRIMATIC GmbH verlangen, dass der Käufer der BRIMATIC GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für die BRIMATIC GmbH als Hersteller gemäß § 950 BGB ohne die BRIMATIC GmbH zu verpflichten.
Wird im Eigentum der BRIMATIC GmbH stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwirkt die BRIMATIC GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswerts ihrer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.


Rücknahmen

Sollte der Vertrag - gleich aus welchem Rechtsgrund - rückabgewickelt werden, so ist die BRIMATIC GmbH unbeschadet ihre sonstigen, gegen den Käufer möglicherweise bestehenden Ansprüche berechtigt, für die Nutzung und den Gebrauch der Waren und als Wertminderungsentschädigung folgende Beträge zu fordern:
  • 5 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach Annahme;
  • 20 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach 6 Monaten;
  • 40 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach einem Jahr;
  • 60 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach zwei Jahren.
Der Nachweis, dass eine niedrigere oder überhaupt keine Wertminderung entstanden ist, bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.


Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Ansprüchen gegenüber der BRIMATIC GmbH aus Verträgen, die zwischen der BRIMATIC GmbH und dem Käufer geschlossen worden sind, ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der BRIMATIC GmbH ausgeschlossen. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht Erfüllungsort für die Leistung des Käufers ist Velbert. Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Velbert. Die BRIMATIC GmbH ist jedoch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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